§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Angelverein ASV „Petri Heil“ Bochum 1977 e.V.
Er hat seinen Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum vom 27. Mai 1977 unter der Nr. 1534 eingetragen.
Der Verein ist gemeinnützig, seine Ziele sind auf keine wirtschaftlichen Vorteile gerichtet.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Verbesserung der waidgerechten Angelfischerei durch Hege und Pflege des Fischbestandes und zur gemeinsamen Pachtung und Nutzung von Fischereigewässern.
Seine Aufgabe ist die Betreuung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge sowie die Förderung der Kameradschaft und Vereinsjugend in diesem Sinne.
Der ASV „Petri Heil“ Bochum 1977 e.V. mit Sitz in Bochum verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke.
Der Verein verfolgt keine anderen als die satzungsgemäßen Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Das Nähere regelt die Finanzordnung des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Restvermögen dem DLRG zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
Der Antrag ist auf den vom Verein ausgegebenen Antragsformularen schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand kann einen Antrag auf Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen zurückweisen.
Es gibt aktive und passive Mitglieder sowie Mitglieder in der Jugendgruppe des Vereins.
Aktives Mitglied ist, wer die Angelfischerei ausübt.
Passives Mitglied ist, wer aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehung zu den Mitgliedern des Angelvereins Mitglied werden möchte, ohne selbst die Angelfischerei ausüben zu wollen. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss auf einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mit der Mitgliedschaft im Verein ist die kooperative Mitgliedschaft im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. verbunden.
Mitglied der Jugendgruppe ist, wer das 10. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Auflösung des Vereins
Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber dem Vorstand des Vereins. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat oder eine ehrenrührige oder strafbare Handlung begeht oder nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass er eine Solche begangen hat, er sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung von Vereinsbeschlüssen schuldig gemacht hat oder sonst gegen die fischereirechtlichen Bestimmungen oder die Interessen des Vereins grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Jedes Mitglied des Vereins kann, wenn die in der Satzung angegebenen Gründe vorliegen, den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes beantragen. Der Antrag ist schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Er ist unter Angabe der entsprechenden Beweismittel zu begründen. Ist ein solcher Antrag gestellt, muss der Gesamtvorstand binnen einer Frist von vier Wochen zusammentreten.
Das den Ausschluss beantragende Mitglied und das Mitglied, gegen den sich der Antrag richtet, sind zur Vorstandssitzung zu laden. Dem Mitglied, gegen das sich der Antrag richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soll die Stellungnahme in schriftlicher Form abgegeben werden, so soll diese Stellungnahme eine Woche vor der Vorstandssitzung dem Vorstand vorliegen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters.
Bei der Abstimmung dürfen nur Vorstandsmitglieder anwesend sein. Das Ergebnis ist unmittelbar mündlich mitzuteilen. Binnen einer Frist von 10 Tagen ist im Falle eines Ausschlusses dieses dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe per eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist Berufung an den Ehrenrat gem. der Satzung möglich.
Ebenso kann ausgeschlossen werden, wer sich ein Vergehen gegen die gewässerschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Bestimmung zu Schulden kommen lässt, innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unzufriedenheit gibt; trotz Mahnung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen mehr als zwei Monate in Rückstand bleibt; in sonstiger Weise sich unkameradschaftlich verhält, gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schädigt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
Der Vorstand hat auch die Möglichkeit das Mitglied zu verwarnen und zwar mit oder ohne Auflagen. Er hat beide der vorstehenden Möglichkeiten.
Der Ausschluss oder die Bestrafung muss dem Betroffenen durch einen eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
Bei Ausschluss ist die Berufung gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes von dem Betroffenen innerhalb von 10 Tagen beim Ehrenrat anzuzeigen.
Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Frist, die ihm mit dem Ausschließungsgrund mitzuteilen ist, von der Anrufung des Ehrenrates kein Gebrauch, wird der Ausschluss wirksam.
Mit dem Ausschluss erlöschen alle Vereinsrechte.
Die Geräte des Vereins und die Vereinspapiere sind sofort nach dem Ausschluss zurückzugeben. Ein Vergütungsanspruch besteht nicht. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge oder erhobener Kosten besteht nicht.
§ 5 Die Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Angelfischerei nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung dieser Vorschriften und Bedingungen auch bei den anderen Anglern und Mitgliedern zu achten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen hin auszuweisen und den Anordnungen im Hinblick auf die Angelfischerei zu folgen. Sie sind insbesondere verpflichtet, Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.Die Mitglieder sind verpflichtet, die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und die sonstigen beschlossenen Verpflichtungen, zu erfüllen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge, die Aufnahmegebühr und sonstige Beiträge, Gebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Geschäftsjahr/Jahresbeitrag
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der volle Jahresbeitrag ist bis zum 31.12. eines jeden Jahres für das Folgejahr zu entrichten. Nach einmaliger Mahnung, mit einer Frist von 14 Tagen, wird der rückständige Beitrag eingeklagt. Danach folgt der sofortige Ausschluss aus dem Verein. Die hier entstandenen Kosten trägt das Mitglied.
§ 8 Der Vorstand
1.Vorsitzender:
Er vertritt den Verein nach außen. Es gehört zu seinen Aufgaben, die Interessen des Vereins im Stadt-Sportbund sowie im Landesverbandsbereich zu vertreten. Er überwacht und koordiniert die Tätigkeit des Vorstandes. Er leitet die Vorstandssitzung sowie die Mitgliederversammlung.
2.Vorsitzender:
Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Er vertritt den Verein in allen sozialen, der Mitglieder betreffenden Belangen.
Die Kassierer:
Zu den Aufgaben des Kassierers gehört die Abwicklung des gesamten baren und bargeldlosen Zahlungsverkehrs; des Sammelns und ordnen der Belege für die Buchführung; Führung der Finanzbuchhaltung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GOB); Überführung der Buchführung der Fachwarte in die Hauptbuchhaltung; Überwachung von Zahlungs- und steuerlichen Fristen. Erstellung von Einnahmen-/Überschussrechnungen nach den gesetzlichen Vorschriften sowie die Abgabe des Kassenberichts in der Jahreshauptversammlung mit Vorbereitung der Steuererklärung des Vereins.
Die Schriftführer:
Die Schriftführer haben die Aufgabe, alle Mitglieder- und Vorstandssitzungen zu protokollieren. Ebenso werden die Schriftführer die Rundschreiben verfassen und verschicken.
Fachwarte Fischen:
Die Fachwarte Fischen haben die Aufgabe, die jährlich stattfindenden Hegefischen des Vereins zu planen und durchzuführen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass das Fischen entsprechend den gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden. Wozu auch gehört, die gefangenen Fische einer sinnvollen Verwertung zuzuführen. Sie haben weiterhin die Aufgabe, die entsprechenden Statistiken für die Vereinsmitglieder zu führen.
Sie haben die Aufgabe, überregionale Fischen in Zusammenarbeit mit dem Kreis sowie der Fachschaft und dem Landesverband zu organisieren und durchzuführen.
Aufwendungsersatzanspruch:
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Sie haben die Möglichkeit konkret anhand der entsprechenden Belege abzurechnen, wobei für Fahrten eine Kilometerpauschale vom Vorstand festzulegen ist.
§ 9 Die Organe des Vereins
Organe des Vereins
die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand
der Gesamtvorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende, der erste Kassierer und erste Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereines berechtigt.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
dem ersten Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
dem ersten Kassierer und dessen Stellvertreter
dem ersten Schriftführer und dessen Stellvertreter
dem Fachwart Fischen und dessen Stellvertreter
dem Fachwart Jugend und dessen Stellvertreter
dem Beirat
Ehrenvorsitzenden
Die Aufgabenverteilung ist in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt. Die Mitglieder des Vorstands sind jederzeit berechtigt, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren. Eine vorübergehende Überlassung von Vereinsakten ist möglich.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren vom, Tag der Wahl an gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Geschäftsführende Vorstand ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienen den Entscheidungen herbeizuführen. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich, spätestens 2 Wochen vor Versammlungsbeginn, an den Vorstand zu richten. Mitgliederversammlungen sind regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich anzusetzen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
1) Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes und Kassierer.
2) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und sonstiger Beiträge und Kosten auf Vorschlag des Vorstandes.
3) Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
4) Die Wahl der Kassenprüfer.
§ 12 Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
§ 13 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei vertrauenswürdigen und besonnenen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre berufen werden. Er wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht in den Ehrenrat gewählt werden. Alle Verhandlungen des Ehrenrates sind streng vertraulich. Er hat die Aufgabe, Unstimmigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und Vorstand zu schlichten.
Ferner über den Einspruch gegen den Ausschluss zu beraten und gemeinsam mit dem Gesamtvorstand zu entscheiden.
§ 14 Beirat
Der von der Versammlung gewählte Beirat besteht aus drei Mitgliedern, die im Vorstand die Interessen der Mitglieder vertreten.
§ 15 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden.
Es gibt zwei Kassenprüfer für das laufende Jahr, von denen jedes Jahr der erste Kassenprüfer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wiedergewählt werden kann.
Sie haben alle Kassen und Konten zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ausgaben entsprechend der Satzung und der entsprechende Vorstandsbeschlüsse. Sie haben Einsichtsrecht in sämtliche Vorstandsprotokolle. Sie sollen entsprechend der Anweisung „Kassenprüfung: hieb und stichfest“ verfahren, die Anlage der Geschäftsordnung ist.
Den Kassenprüfern kommt daher im Vereinsleben eine besondere Aufsichts- und Kontrollfunktion zu, sind sie doch neutrale Controller über den Umgang des Vereinsvorstandes mit den Geldern. Hierbei ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Vorstand nur treuhändlerisch das Vereinsvermögen verwaltet.
Soweit der Verein keine Finanzordnung verabschiedet hat, aus der sich die Rechte und Pflichten der Kassenprüfer ableiten lassen, gilt der Grundsatz, dass ihnen, jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren ist. Grundsätzlich soll vor jeder Hauptversammlung der Kassenbericht geprüft werden. Eine solche Kassenprüfung erstreckt sich nicht nur auf Abhaken und Addieren von Zahlen.
Im Übrigen obliegt die Geschäftsführung dem Vorstand und nicht den Kassenprüfern.
Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist eine vorbereitende Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der dem Geschäftsbericht zu Grunde liegenden Geschäftsvorgänge im Verein.
Eine detaillierte Zweckmäßigkeitsprüfung festgestellter Ausgaben durch die Kassenprüfer hat nicht zu erfolgen.
Abgrenzungen können im Einzelfall schwierig sein. Eine Rechtfertigung getroffener Maßnahmen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Vernunft hat der Vorstand im Geschäftsbericht dann aber gegenüber der Mitgliederversammlung zu geben.
Da die Mitgliederversammlung nur über ausdrückliche Anträge, nicht aber über bloße Empfehlungen abstimmen kann, empfiehlt es sich, dass die Kassenprüfer bei entsprechendem Ergebnis der Prüfung die Entlastung des Vorstandes nicht lediglich empfehlen, sondern ausdrücklich beantragen. Dieser Antrag ist dann ins Protokoll aufzunehmen. Sodann kann der Vorsitzende oder der jeweilige Versammlungsleiter sogleich abstimmen lassen.
Die Kassenprüfer tragen regelmäßig ihren Kassenprüferbericht bei der Hauptversammlung mündlich vor und verweisen auf den schriftlichen Kassenprüfungsbericht.Haben die Kassenprüfer gravierende Mängel, oder Vorteilszuwendungen an einzelne Personen festgestellt, haben sie die Pflicht, die Mitgliederversammlung als dem höchsten Souverän eines Vereins hierüber zu informieren.Bei Ausgaben, die sich nicht zwangsläufig aus dem laufenden Geschäftsverkehr ergeben, ist zu überprüfen, ob für die Ausgabe ein entsprechender Beschluss aufgrund einer Vorstandssitzung vorhanden ist.Durch Einsicht in das entsprechende Protokoll haben sich die Kassenprüfer von der Richtigkeit der Ausgabe zu überzeugen. Diese Berichte sind von den Kassenprüfern zu unterschreiben.Der Bericht wird in der Regel in der Jahreshauptversammlung vor der Mitgliederversammlung erstattet, es ist durchaus ausreichend, wenn einer der Kassenprüfer den Bericht vorträgt.
§ 16 Jugendordnung
der Jugendgruppe des ASV „Petri Heil“ Bochum 1977 e.V.
§1 Zugehörigkeit
ergangenen Vorschriften der Vereinssatzung in der zurzeit geltenden Fassung, der sie unterstellt ist.
Die Jugendgruppe wird nach der Vereinssatzung im Sinne der Jugendordnung selbständig verwaltet.
§ 2 Mitgliedschaft
Der Jugendgruppe gehören alle Vereinsmitglieder zwischen dem 10. und dem 18. Lebensjahr an. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Mitglied sein 18. Lebensjahr erreicht hat, erlischt die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe.
Mitglieder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Ausbildung befinden, hierzu zählen Schüler, Studenten und Azubis, können in Ausnahmefällen Mitglieder der Jugendgruppe bleiben. Der Vereinsvorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar.
Neuaufnahmen in der Jugendgruppe sind nur möglich, wenn die Bewerber im Aufnahmejahr noch nicht das 16. Lebensjahr vollenden. Ausnahmen kann nur der Vereinsvorstand auf schriftlichen Antrag des Bewerbers genehmigen.
§ 3 Angelfischerei in der Jugendgruppe
Für Jugendliche zwischen dem 10. und 14. Lebensjahr gilt § 3 Abs. 1 dieser Jugendordnung entsprechend. Diese haben jedoch zusätzlich einen gültigen Jugendfischereischein mitzuführen.
§ 4 Aufnahmebedingungen
Eine Aufnahme in die Jugendgruppe ist nur auf schriftlichen Antrag möglich. Dieser ist mit dem Formblatt, welches beim Vorstand erhältlich ist, zu stellen. Der Antrag des Bewerbers muss folgende Angaben enthalten:
Vorname und Name
Geburtsdatum und Ort
aktuelle Wohnanschrift
Name, Anschrift und Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreters
aktuelles Passbild.
Bei Widerruf eines Aufnahmeantrages ist die Aufnahmegebühr auf jeden Fall fällig, wenn der Sportfischereipass bzw. der Fischereierlaubnisschein bereits ausgefertigt wurde.
§ 5 Beiträge
Der Jahresbeitrag für Mitglieder der Jugendgruppe wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Aufnahme und Ausschluss
Mitglied kann jeder Jugendliche über 10 Jahre mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten werden.
Über die Aufnahme in die Jugendgruppe entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Über den Ausschluss aus der Jugendgruppe entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Ausschluss und sonstige Disziplinarmaßnahmen, die der Vorstand beschlossen hat, werden dem Betroffenen schriftlich durch die Jugendwarte mitgeteilt. Gegen die schriftliche Entscheidung des Jugendausschusses ist die Berufung möglich, die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Vereinsvorstand einzulegen ist.
Nach Entscheidung über die Berufung durch den Vereinsvorstand erhält der Betroffene schriftlichen Bescheid durch die Jugendwarte.
§ 7 Verwaltung
Die Jugendgruppe verwaltet sich selbst. Sie entscheidet über die Verwendung der Geldmittel eigenverantwortlich unter Maßgabe der Jugendsportwarte und der Vereinssatzung.
§ 17 Finanzordnung
Für das Finanzwesen sind verantwortlich:
• der erste Vorsitzende
• der zweite Vorsitzende
• der erste Kassierer
• der erste Schriftführer
§ 18 Vereinskasse
Die Hauptkasse wird bargeldlos bei einem deutschen Kreditinstitut geführt. Zeichnungsberechtigt sind der erste Vorsitzende, in seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende und der erste Kassierer.
Die jeweiligen Fachwarte haben zum Jahresende mit dem Kassierer abzurechnen.
Der Kassierer hat die Kasse zur Prüfung durch den ersten Vorsitzenden vorzubereiten.
Die entsprechenden Kassenunterlagen sind sodann den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.
§ 19 Außerordentliche Hauptversammlung
Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weit reichende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden. Sie kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden und muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich an den Vorstand beantragt. Für die Einladung und Durchführung gelten die § 9 und § 10 sinngemäß.
§ 20 Satzungsänderung/Auflösung des Vereins
Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gemäß § 18 einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung. Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck der Versammlung ersichtlich sein.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder die Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der in der Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber ist Erfüllungsort Bochum. Als Gerichtsstand gilt Bochum als vereinbart.
§ 22 Schlussbestimmung
Die Satzung sowie später erforderlich werdende Ergänzungen sind für alle Vereinsmitglieder bindend.
Der Vorstand des
Angelsportvereins „Petri Heil“ e. V.
Bochum 1977
Juli 2011